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Handwerkerbonus

Neuerdings können noch mehr Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen auf die persönliche Steuerschuld von Kunden angerechnet werden. Was sich ändert und was grundsätzlich für den Handwerkerbonus gilt.

Die steuerliche Begünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen – der sogenannte Handwerkerbonus – hört neuerdings nicht mehr an der Grundstücksgrenze auf und wird auch sonst erweitert. So könne der Begriff „im Haushalt“ auch das angrenzende Grundstück umfassen, teilte das Bundesfinanzministerium mit.

Voraussetzung für die Begünstigung sei allerdings, dass die „haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen“. Somit können beispielsweise auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt werden.

Handwerkerbonus: Kontrolle von Blitzschutzanlagen ebenfalls absetzbar

Auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage sei ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. „Somit können künftig in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtigkeitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen, begünstigt sein“, heißt es.

Hintergrund der Änderungen sind verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes, die eine Überarbeitung des entsprechenden Anwendungsschreibens des Ministeriums zu § 35a Einkommensteuergesetz notwendig gemacht haben.

Gutachterliche Tätigkeiten fallen nicht darunter

Ebenso für die Prüfung von Heizungsanlagen oder Elektroanlagenoder die Schadenfeststellung bei Rohrbrüchen kann Experten zufolge nach dem überarbeiteten Anwendungsschreiben eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Dabei sei es nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmezeitlich unmittelbar nachfolgt. Auch können sie von einem anderen Handwerksbetrieb durchgeführt werden. Gutachterliche Tätigkeiten zur Ermittlung von Vermögenswerten, zur Erstellung eines Energiepasses oder im Zusammenhang mit einer Finanzierung fallen allerdings nicht darunter.

Wie gehabt: Ohne Rechnung geht es nicht

Dabei können wie bisher bei Handwerkerleistungen 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten bis zu einem Betrag von 1200 Euro pro Jahr direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen liegt der Betrag bei 4.000 Euro. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag überwiesen wird.

Weniger großzügig ist das Finanzamt, wenn die Rechnung eines Handwerkers keine Aufschlüsselung der Arbeitsleistung enthält. Eine Schätzung des Kunden wird hier nicht anerkannt. Mit anderen Worten: Präsentiert ein Kunde dem Finanzamt eine Pauschalrechnung, aus der die abgerechnete Arbeitsleistung nicht hervorgeht, gibt es keine Steueranrechnung.

Neues Infoschreiben beantwortet nicht alle Zweifelsfragen

Leider beantwortet das neue Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums zum Thema Handwerkerbonus vom 9. November 2016 nicht alle Zweifelsfragen aus der Praxis. Folgendes bleibt derzeit offen:

Schlüsseldienst auf Kosten des Finanzamts?

Schließt sich ein Kunde beispielsweise zu Hause aus und muss einen Schlüsseldienst rufen, verweigern die Finanzämter hierfür eine Steueranrechnung. Begründung: Es liegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen vor. Denn unter haushaltsnahen Dienstleistungen sind Leistungen zu verstehen, die die Mitglieder des Privathaushalts ansonsten selbst erledigen können. Dazu gehört jedoch das Öffnen einer Haustüre ohne Schlüssel nicht. Deshalb wird die Steueranrechnung versagt.

Der Ausweg für Kunden wäre hier die Beantragung von Handwerkerleistungen. Für die Steueranrechnung ist es hier nämlich egal, um welche Art von Handwerkerleistungen es sich handelt. Eine klärende Aussage dazu sucht man in dem BMF-Schreiben vergeblich.

Steueranrechnung für Anliegerbeiträge?

Obwohl das Finanzgericht Nürnberg für die Steueranrechnung von Anliegerbeiträgen zum Ausbau von Straßen bereits grünes Licht gegeben hat, scheint die Finanzverwaltung dieses Urteil nicht umzusetzen. In einer Tabelle am Ende des Infoschreibens weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass solche Anliegerbeiträge nach wie vor von der Steueranrechnung ausgeschlossen sind.

Kunden von Handwerkern, die in ihrem Privathaushalt Handwerkerleistungen in Auftrag geben, können sich bei der Abgabe einer Einkommenssteuererklärung über eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal über 1.200 Euro pro Jahr, freuen. Damit diese Steuervergünstigung jedoch beim Kunden ankommt, sind einige Spielregeln und Besonderheiten zu beachten.

Für welche Leistungen gibt es die Steueranrechnung?

Begünstigt sind Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Handwerkers, die „im“ Privathaushalt des Kunden stattfinden (§ 35a Abs. 3 EStG). Die Steueranrechnung von 20 Prozent gibt es jedoch nur auf die Arbeitsleistung des Handwerkers und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Auch die Anfahrtskosten oder Maschinenstunden sind begünstigt. Für den Material- und Wareneinsatz gibt es keine Steueranrechnung.

Beispiel: Sie stellen an einen Kunden die folgende Rechnung. In welcher Höhe kommt eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Frage?

Auszug aus der Handwerkerrechnung:

3,5 Handwerkerstunden 161,00 Euro
3,5 Helferstunden 146,30 Euro
1 Maschinenstunde 30,00 Euro
Farbe für Fassade 200,00 Euro
Dämmmaterial 470,00 Euro
Nettosumme 1.007,30 Euro
Umsatzsteuer 19% 191,38 Euro
Bruttorechnungsbetrag 1.198,68 Euro

 

Ermittlung der Steueranrechnung:

Handwerkerstunden 161,00 Euro
Helferstunden 146,30 Euro
Maschinenstunden 30,00 Euro
Zwischensumme 337,30 Euro
19% Umsatzsteuer 64,08 Euro
Begünstigte Handwerkerleistungen 401,38 Euro
Steueranrechnung 80,27 Euro

 

Welche Mindestvoraussetzungen sind beim Handwerker-Bonus zu beachten?

Die Steueranrechnung hängt insbesondere von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Der Kunde muss eine Rechnung bekommen.
  • Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.
  • Der Kunde muss eine Einkommensteuererklärung für das Jahr der Zahlung der Handwerkerleistungen beim Finanzamt einreichen.
  • Es muss vor der Steueranrechnung tatsächlich eine Steuerschuldentstanden sein. Die Anrechnung kann maximal so hoch wie die ursprüngliche persönliche Steuerschuld ausfallen.

Praxis-Tipp: Mit der Einkommensteuererklärung müssen die Rechnung und der Kontoauszug nicht eingereicht werden. Nur wenn der Sachbearbeiter im Finanzamt diese Nachweise anfordert, sind sie vorzulegen. 
Beispiel: Einem Kunden steht aus Handwerkerleistungen in seinem Haushalt eine Steueranrechnung von 500 Euro zu. Seine persönliche Steuerschuld vor der Anrechnung beträgt a) 1.500 Euro oder b) 300 Euro.

Variante a Variante a
Persönliche Steuerschuld vor Anrechnung 1.500 Euro 300 Euro
Steueranrechnung -500 Euro -300 Euro
Persönliche Steuerschuld nach Anrechnung 1.000 Euro 0 Euro

 

Fazit: Ist die Steuerschuld vor Anrechnung niedriger als der Anrechnungsbetrag, kann es durch die Anrechnung niemals zu einer Steuererstattung kommen. Die nicht genutzte Steueranrechnung von 200 Euro ist verloren.

Was bedeutet Handwerkerleistungen „im“ Haushalt?

Begünstigt sind nur Handwerkerleistungen, die „im“ Haushalt erbracht werden. Nimmt ein Handwerker ein Defektes Teil mit in die Werkstatt und repariert es dort, gibt es die Steueranrechnung nur für die Arbeiten im Haushalt (Anfahrt, Kosten für Aus- und Wiedereinbau). Die Reparaturkosten, für die Arbeiten in der Werkstatt sind nicht begünstigt.

Praxis-Tipp: Bei Handwerkerleistungen, die sich innerhalb der Grundstücksgrenzen und außerhalb abspielen, gibt es die Steueranrechnung nach Ansicht der Finanzverwaltung nur für Leistungen innerhalb der Grundstücksgrenzen (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008). Ausnahme: Bei Hausanschlusskosten oder Schneeräumarbeiten außerhalb der Grundstücksgrenze liegt auch für die außerhalb der Grundstücksgrenzen verrichteten Arbeiten ein funktionaler Zusammenhang zum Haushalt vor. Die Steuerbegünstigung gibt es deshalb für die gesamten Kosten (BFH, Urteil v. 20.3.2014, Az. VI R 56/12).

Sind Kosten für Neubauten generell von der Steueranrechnung ausgeschlossen?

Zahlungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen sind generell von der Steueranrechnung ausgeschlossen. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Neubaumaßnahmen sind nur Handwerkerleistungen, die bis zur Fertigstellung einer Immobilie anfallen. Fertigstellung bedeutet so viel wie Bezugsfertigkeit.

Praxis-Tipp: Diese Definition birgt Gestaltungspotential. Erteilt der Kunde mit der Beauftragung des Dachgeschoßausbaus, des Kellers oder des Wintergartens erst nach Bezugsfertigkeit der Immobilie, liegen keine Neubaumaßnahmen vor. Es winkt eine Steueranrechnung.

Gibt es bei der Steueranrechnung Steuersparstrategien?

Neben der erwähnten Strategie zur Vermeidung von Neubaumaßnahmen, gibt es für sehr teure Handwerkerleistungen zum Jahreswechsel eine Steuerstrategie. Das funktioniert folgendermaßen: Der Kunde bezahlt die Handwerkerleistungen in zwei Raten. Eine im ersten Jahr und eine im zweiten Jahr. Dadurch erhöht sich der Anrechnungsbetrag.

Beispiel: Kunde Maier beauftragt Ende 2016 einen Handwerker mit einer Dachsanierung. Kosten 12.000 Euro. Zahlt er die Rechnung nun erst im Januar 2017 bei Endfertigstellung oder überweist er bereits im Dezember 2016 eine Anzahlung von 6.000 Euro und den Restbetrag im Januar 2017, hat das auf die Steueranrechnung folgende Auswirkung:

Zahlung in einem Betrag im Januar 2017 Zahlung in zwei Raten (Dezember 2016 und Januar 2017)
Steueranrechnung 2016 0 Euro 1.200 Euro
Steueranrechnung 2017 1.200 Euro 1.200 Euro
Gesamte Anrechnung für die Handwerkerleistung 1.200 Euro 2.400 Euro

 

Handwerkerbonus: Zusätzliche Tipps für die Steueranrechnung

Versicherungsleistungen 

Lässt ein Kunde in seinem Eigenheim wegen eines Schadens einen Handwerker ran und die Versicherung übernimmt einen Teil der Handwerkerkosten, darf die Steueranrechnung nur für denDifferenzbetrag beantragt werden.

Beispiel: Ein Handwerker saniert wegen eines Wasserschadens eine Wand. Kosten: 2.000 Euro. Zahlung der Versicherung 1.500 Euro = Steueranrechnung 100 Euro (selbst getragene Kosten 500 Euro u 20 Prozent).

Tipp: Eigentlich eine klare Sache. Doch nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort und muss klären, ob die Versicherungsleistungen tatsächlich abziehbar sind (BFH, Az. VI B 53/16). Mit einem Einspruch können Sie Ihren Steuerbescheid offenhalten und so später möglicherweise von einem positiven Richterspruch profitieren.

Aufgeschlüsselte Rechnung ein Muss

Ein Kunde kann von einem Handwerker eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen, aus der die begünstigte Arbeitsleistung sowie die nicht begünstigten Materialkosten ersichtlich sind. Liegt eine Pauschalrechnung vor und es ist – warum auch immer (z.B. Insolvenz) – nicht mehr mit einer aufgeschlüsselten Rechnung zu rechnen, kann die für die Steueranrechnung begünstigte Arbeitsleistung geschätzt werden.

Tipp: Liegt trotz Zahlung gar keine Rechnung vor, ist auch keine Steueranrechnung beziehungsweise Schätzung der Arbeitsleistung möglich.

Opfer von Unwettern

Wurden Sie Opfer von Unwettern, müssen Sie folgende steuerliche Reihenfolge beachten. Die Ausgaben zur Reparatur des Eigenheims stellen außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG dar. Dabei ermittelt das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung, für die kein Abzug außergewöhnlicher Belastungen möglich ist. Für diese zumutbare Eigenbelastung können Sie jedoch eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen beantragen.

Beispiel: Aufgrund von Hochwasserschäden mussten Sie nach Abzug der Versicherungszahlungen 15.000 Euro für Reparaturen an Ihrem Eigenheim bezahlen. Das Finanzamt ermittelt eine zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 5.000 Euro.

  • Abzug als außergewöhnliche Belastung (selbst getragene Kosten 15.000 Euro abzgl. zumutbare Eigenbelastung 5.000 Euro): 10.000 Euro.
  • Zusätzliche Steueranrechnung für Handwerkerleistungen (zumut­bare Eigenbelastung 5.000 Euro x 20 Prozent (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, Tz. 32): 1.000 Euro.

Anrechnung bei Förderung tabu

Lassen Sie sich von einem Handwerksbetrieb eine neue Heizungsanlage einbauen und beantragen dafür bei der KfW ein Darlehen oder einen Zuschuss, steht Ihnen für diese Handwerkerleistung keine Steueranrechnung zu. So soll eine Doppelförderung vermieden werden. Lassen Sie zusätzlich zum Einbau der neuen Heizung noch Umbauarbeiten vom selben Handwerker vornehmen, sollten Sie dafür zwei verschiedene Rechnungen verlangen.

Steueranrechnung für Gerüstmiete tabu

Neben der Arbeitsleistung kann eine Steueranrechnung auch für eine Rechnung gestellte Maschinennutzung geltend gemacht werden. Doch bei der Miete für ein Gerüst verweigert die Finanzverwaltung ausdrücklich eine Steueranrechnung. So steht es zumindest schwarz auf weiß auf Seite 1 einer Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 „Aufstellen eines Baugerüsts“. Das ist eigentlich unlogisch, kann jedoch wohl nur im Rahmen eines Gerichtsstreits geklärt werden.

Streitfall Neubaumaßnahme: Kundengünstig gelöst

Eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt es Kunden nur, wenn es sich bei den Handwerkerleistungen um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten handelt. Für die Kosten der Arbeitsleistung für Neubaumaßnahmen, gewährt das Finanzamt den Handwerkerbonus nicht. Als Neubaumaßnahme gelten neuerdings jedoch nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Praxis-Tipp: Damit hat das Bundesfinanzministerium endlich klargestellt, dass Maßnahmen, die zur Erweiterung der Wohnfläche führen (Anbau, Wintergarten, Dachgeschossausbau) eine Steueranrechnung zulassen (so auch der Bundesfinanzhof, Urteil v. 13.7.2011, Az. VI R 61/10; BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Rz. 21).

In der Praxis bietet es sich also an, ein Haus erst einmal ohne Dachgeschossausbau fertigstellen zu lassen und erst nach dem Bezug des Hauses den Dachgeschossausbau in Angriff zu nehmen. In diesem Fall winkt für die Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau eine Steueranrechnung.

Sonderfall Schornsteinfeger: Gutachterliche Tätigkeiten sind jetzt begünstigt

Nachdem der BFH entschieden hatte, dass auch Gutachtertätigkeiten bei der Steueranrechnung begünstigt sind, hat das BMF nun eingelenkt und gewährt insbesondere für folgende Leistungen eine Steueranrechnung:

Begünstigte gutachterliche Leistungen
Mess- und Überprüfungsarbeiten Legionellenprüfung
Kontrolle von Aufzügen Kontrolle von Blitzschutzanlagen
Feuerstättenschau, Kaminkehrerleistungen Technische Prüfdienste

 

Keine Einschränkung bei Handwerkern: Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen steht Kunden selbst dann zu, wenn das beauftragte Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Es können auf Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder Nebenberufsselbständige Handwerker begünstigte Handwerkerleistungen erbringen.

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