Rauchmelderpflicht in Bayern
Nachrüstpflicht bis Dezember 2017
Um den Brandschutz in Neu- und Altbauwohnungen zu erhöhen, gilt seit dem 1. Januar 2013 die Rauchmelderpflicht für alle Neubauten in Bayern. Für bestehende Wohnungen existiert eine Nachrüstpflicht, die bis zum 31. Dezember 2017 vom Eigentümer erfüllt werden muss. Dies ist in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung festgelegt.
Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
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